Die SPD-Fraktion Heidelberg begrüßt die Verabschiedung ihres Antrages zur Erarbeitung einer Satzung zum Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum für Heidelberg in der vergangenen Gemeinderatssitzung. „Damit gehen wir in Heidelberg einen weiteren Schritt in die richtige Richtung, um bezahlbaren Wohnraum langfristig zu erhalten“, so Andreas Grasser, SPD-Stadtrat. Der Vorschlag der SPD zur Erarbeitung der Satzung zielt vor allem auf die Einschränkung der unbegrenzten Ferienbelegung von regulären Mietwohnungen in der Stadt. Darüber hinaus sind ein Leerstand ohne Sachgrund von über sechs Monaten sowie der Abriss oder die Umwandlung von Wohnraum in Gewerberäume mit einer entsprechenden Satzung genehmigungspflichtig.
Nicht nachvollziehen kann die SPD die vor allem aus dem konservativen Lager aufgekommene Kritik an der Satzung. Stadträtin Dr. Monika Meißner erklärt: „Mit einem Zweckentfremdungsverbot vermeiden wir auch eine Verschlechterung der Wohnsituation von Anwohnerinnen und Anwohner in Bezug auf Lärmbelastung und eine schrittweise negative Veränderung des Charakters von Wohngegenden. Erfahrungen von Berlin bis Freiburg nach der Einführung der Satzung machen deutlich, wie positiv sich diese auf den Wohnungsmarkt und die Situation der Anwohnerinnen und Anwohner auswirkt. Ein Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum ist daher auch in Heidelberg das richtige Mittel zur richtigen Zeit.“
SPD-Fraktionsvorsitzende Prof. Dr. Anke Schuster betont, dass eine solche Satzung der Stadt neue Handlungsmöglichkeiten geben wird. „Bisher hatte die Stadt keine Handhabe gegen Umwandlungen von Mietwohnraum in Ferienwohnungen und gegen sachgrundlosen Leerstand. Das wird sich nun ändern.“ Darüber hinaus macht Schuster deutlich, dass die Satzung mit Augenmaß die Eigentumsfreiheit und die soziale Verantwortung der Vermieter miteinander in Einklang bringt: „Die bisher genehmigten Ferienwohnungen dürfen auch zukünftig bestehen bleiben, da diese Bestandsschutz genießen. Außerdem können Genehmigungen erteilt werden, wenn Ersatzwohnraum geschaffen wird, Ausgleichszahlungen geleistet werden oder wenn Gründe vorliegen, aufgrund welcher das Privatinteresse des Eigentümers gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegt.“
Ende 2015 bestätigte sich außerdem die juristische Gültigkeit der angestrebten Satzung. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Klage eines Hausbesitzers gegen die in Freiburg gültige Satzung ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Verhältnismäßigkeit der Satzung bei Wohnraumknappheit gegeben ist. Dieser Umstand trifft sowohl auf Freiburg als auch Heidelberg zu. „Es erstaunt schon sehr, dass die konservativen Fraktionen mit juristisch widerlegten Argumentationen gegen ein Zweckentfremdungsverbot Stimmung machen wollen. Weder wird gegen das Grundgesetz verstoßen, noch kommt ein Zweckentfremdungsverbot einer Enteignung gleich. Im Gegenteil muss leider aktuell eine kleine aber nicht unbedeutende Minderheit von Vermieterinnen und Vermietern angesichts der aktuellen Wohnraumknappheit an die Grundgesetzvorgabe »Eigentum verpflichtet« erinnert werden“, so Stadtrat Andreas Grasser abschließend.